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Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung

Bild von NickyPe auf Pixabay

Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Schließungen und Einschränkungen geht die Überbrückungshilfe für Unternehmen in die nächste Phase. Gefährdete Unternehmen, die einen Umsatzrückgang aufgrund der Beschränkungen verbuchen, können nochmals Überbrückungshilfe beantragen.

Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe

Die Phase 1 der Überbrückungshilfe galt zunächst für die Monate Juni bis August 2020. Kleine und mittelständische Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise Schließungen oder bestimmte Auflagen einhalten mussten und deren Umsatz dadurch einbrach, konnten die Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen. Damit hat das Programm an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung angeschlossen, welches von März bis Mai 2020 gewährt wurde.

Jetzt ist die Antragsfrist für diese Liquiditätshilfe aus Phase 1 verlängert worden. Statt am 30.09. endet die Antragsfrist am 09.10.2020. Die Frist für die Auszahlung endet am 30.11.2020.

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Minijob: Die Umlage U1 steigt ab Oktober 2020

Ab dem 1. Oktober 2020 steigt die Umlage U1 bei dem Minijob. Denn: Auch Minijobber haben bei einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf die Entgeltfortzahlung. Doch der Reihe nach.

Die Umlage U1 beim Minijob

Das Umlageverfahren bei Krankheit, abgekürzt mit „U1“, wurde eingeführt, um kleinere und mittlere Betriebe zu unterstützen. Im Krankheitsfall soll die Umlage die finanzielle Belastung für die Aufwendungen der Entgeltfortzahlung auffangen. Und nun ändert sich zum 1. Oktober 2020 bei den Minijobs der Umlagesatz U1.

Entgeltfortzahlung im Minijob

Der Arbeitgeber eines Minijobbers ist nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dazu verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit, infolge von:

  • einer unverschuldeten Krankheit oder
  • einer medizinischen Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme

das Minijob-Entgelt für mindestens 6 Wochen in der ungeminderten Höhe weiterzuzahlen.

Achtung: Innerhalb der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf die Entgeltfortzahlung von Seiten des Minijobbers.

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Täuschend echt und auf den ersten Blick nicht erkennbar – eine neue Betrugsmasche

Ein Blick in mein Mailpostfach offenbarte mir, dass ich bei dem bekannten Unternehmen mit dem Apfel eine App für knapp 40 Euro gekauft haben soll – echt oder eine neue Betrugsmasche?

Nun ja, ich konnte es nicht gewesen sein, weil ich kein solches Phone besitze – aber mein Junior. „Hm, der kauft doch nichts, ohne das Ganze vorher mit mir abzuklären.“ Also, kurzer Ruf nach dem Teenager und die direkte Frage: „Hast du eine App für dein Handy gekauft?“ Direkte Antwort: „Nein!“ Und dann der Zusatz: „Mama, du weißt doch, dass ich nichts kaufe, ohne dir Bescheid zu geben!“ Also was machen wir? Wir gehen auf Recherche, beziehungsweise steht da ja, dass mir die 40 Euro von meiner Kreditkarte abgebucht werden. Weiterlesen