Zum Jahresende gibt es für alle Selbstständigen und kleinen bis mittelständischen Unternehmen eine gute Nachricht: für geringwertige Wirtschaftsgüter wird die Grenze für die Sofortabschreibung angehoben. Wenn man bedenkt, dass seit dem Jahr 1965 keine Anpassung in dieser Hinsicht erfolgt ist, dann war diese Anpassung mehr als überfällig.
Geringwertige Wirtschaftsgüter – die Definition
Als geringwertige Wirtschaftsgüter werden die Güter bezeichnet, die beweglich und abnutzbar, zu einer selbstständigen Nutzung fähig sind und die dem Anlagevermögen zuzuordnen sind.
Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter – was heißt das?
Ab dem 31.12.2017 dürfen geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettowert von 800 Euro direkt abgeschrieben werden. Laut § 6 Abs. 2 EStG. wurde die Anschaffungsgrenze durch Beschluss des Bundestages von bisher 410 Euro Netto auf 800 Euro Netto angehoben.
Was bedeutet diese Änderung für zukünftige Anschaffungen?
Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden, deren Wert bis 800 Euro Netto beträgt, dürfen sofort abgeschrieben werden. Das neue Tablet, der Bürostuhl oder der neue Schreibtisch kosten schon einige Euro – bisher mussten diese bei einem Anschaffungswert über 410 Euro Netto über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden. Durch die Anhebung der Sofortabschreibungs-Grenze können diese Wirtschaftsgüter – mit einem Netto-Anschaffungswert von bis zu 800 Euro – direkt abgeschrieben werden.
Die Änderung bedeutet für Selbstständige und kleinere und mittelständische Unternehmen eine Entlastung in bürokratischer als auch in steuerlicher Hinsicht.
Wirtschaftsgüter, die in Unternehmen angeschafft werden, werden normalerweise über mehrere Jahre hinweg steuermindernd als Betriebsausgaben abgeschrieben. Gerade für die kleineren Unternehmen wird diese Anhebung der Abschreibungsgrenze erhebliche Liquiditätsvorteile mit sich bringen. Denn die sofortige Abschreibung spart Steuern, womit eben zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.
Die Bildung von Sammelposten
Neben der Sofortabschreibung auf die geringwertigen Wirtschaftsgüter können Unternehmen auch weiterhin Sammelposten bilden und sich für die so genannte Poolabschreibung entscheiden. Bislang galt dies nach § 6 Abs. 2a EStG für Vermögensgegenstände zwischen 150 und 1000 Euro – das heißt, im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren werden die Vermögensgegenstände abgeschrieben. Mit der Vorabfassung vom 26.04.2017 wurde die untere Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens auf 250 Euro erhöht.
Wirtschaftsgüter, deren Wert über dem genannten liegt, werden wie gewohnt abgeschrieben.
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