Ein Minijob ist ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter monatlich nicht mehr als 450 Euro Arbeitsentgelt erhält. Für die Minijobs gelten sozialversicherungsrechtlich besondere Regeln.
Der andere Begriff für den Minijob ist „geringfügig entlohnte Beschäftigung“. Und dann gibt es neben dieser geringfügigen Beschäftigung noch die kurzfristige Beschäftigung – eine andere Art des Minijobs.
Ein Minijob ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Dagegen besteht in der Rentenversicherung Versicherungspflicht, außer der Arbeitnehmer hat sich davon befreien lassen. Der Antrag mit der Befreiung der Rentenversicherung muss dem Arbeitgeber in schriftlicher Form vorgelegt werden.
Allerdings besteht für bestimmte Personengruppen auch bei einem Minijob keine Versicherungsfreiheit. Dies sind:
• Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes,
• Teilnehmer, die im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung,
• Mitarbeiter im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung,
• Kurzarbeiter oder
• Mitarbeiter, die aufgrund des witterungsbedingten Arbeitsausfalls
kurzfristig beschäftigt sind oder geringfügig entlohnt werden.
Sind mehrere Minijobs möglich?
Eine Person kann mehrere Minijobs haben. In den Fällen sind die Arbeitsentgelte der jeweiligen Jobs zu addieren. Überschreitet die Summe die 450-Euro-Grenze, tritt für alle Beschäftigungsverhältnisse Versicherungspflicht ein.
Wobei bei
• einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung sowie
• einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in Verbindung mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
die Arbeitsentgelte nicht zusammengerechnet werden.
Hat ein Mitarbeiter bei einem Unternehmen mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, wird von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen.
Sobald die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro überschritten wird, tritt automatisch Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Wird die Geringfügigkeitsgrenze nur einmal gelegentlich oder unvorhersehbar überschritten, besteht allerdings weiterhin die Versicherungsfreiheit.
Der Minijob und die Sozialversicherungsbeiträge
Bei einem Minijob beträgt der Pauschalbetrag zur Rentenversicherung 15 % und zur Krankenversicherung 13 % des Arbeitsentgelts. Gezahlt wird dieser Betrag vom Arbeitgeber. Ist der Minijobber nicht von der Rentenversicherung befreit, muss er als Eigenanteil die Differenz zwischen dem allgemeinen, aktuellen Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Arbeitgeber-Pauschalbetrag zahlen.
Abgewickelt wird das Ganze über die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Zudem werden aus dem Entgelt des Minijobs die Beiträge zur Unfallversicherung, die Umlage zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen (U1 und U2) und die Insolvenzgeldumlage gezahlt.
Führt der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab, kann das Entgelt des Minijobs mit einer Pauschsteuer in Höhe von 2 % inklusive des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer versteuert werden. Wenn dies nicht der Fall ist, kann das Arbeitsentgelt mit pauschal 20 % versteuert werden. Hier kommen noch Soli-Zuschlag und Kirchensteuer dazu.
Minijob im Privathaushalt
Ein Minijob in Privathaushalten liegt beispielsweise vor, wenn eine Person zum Putzen, zur Gartenarbeit oder für andere Tätigkeiten beschäftigt wird. Von einem Minijob im Privathaushalt spricht man, wenn normalerweise die Tätigkeiten von Familienmitgliedern übernommen werden. Die Arbeit im Privathaushalt kann sowohl als Minijob mit 450 Euro oder als kurzfristige Beschäftigung ausgeführt werden.
Beschäftigt ein Privathaushalt eine Person auf geringfügig entlohnter Basis, liegt der Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung bei jeweils 5 % und ist somit niedriger als bei den gewerblichen Beschäftigungen. Die Anmeldung des Minijobs erfolgt im vereinfachten Verfahren, dem so genannten Haushaltsscheckverfahren.
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