Der Begriff „kurzfristige Beschäftigung“ begegnet uns hin und wieder mal. Ist dieser Begriff gleichzusetzen mit dem Minijob oder ist das was anderes?
Eine Beschäftigung wird dann als kurzfristige Beschäftigung bezeichnet, wenn diese nicht mehr als an 60 Kalendertagen, beziehungsweise 70 Arbeitstagen oder innerhalb von 3 Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Dabei ist eine kurzfristige Beschäftigung in allen Sozialversicherungs-Bereichen versicherungsfrei.
Wichtig bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist, dass die Befristung
• im Vorfeld vertraglich oder
• aufgrund eines Rahmenvertrags auf die 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr oder
• aufgrund der Art, beziehungsweise ihrem Wesen (z. B. bei Erntearbeitern)
geregelt wird.
Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung
Für die kurzfristige Beschäftigung ist die maßgebende Zeitgrenze vom Beschäftigungsumfang abhängig und wird wie folgt angesetzt:
• 70 Arbeitstage oder 60 Kalendertage – die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit liegt unter 5 Tagen
• Innerhalb eines 3-Monats-Zeitraums: mindestens 5 Arbeitstage die Woche
Beim Überschreiten der Zeitgrenzen handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung. Im Falle, dass die zunächst als kurzfristige Beschäftigung eingestufte Tätigkeit entgegen der ursprünglichen Planung überschritten wird, tritt ab Kenntnisnahme der Überschreitung die Sozialversicherungspflicht ein. Handelt es sich aufgrund der Entgelthöhe um eine geringfügige Beschäftigung, ist dies nicht der Fall.
Sind mehrere kurzfristige Beschäftigungen möglich?
Hat eine Person mehrere kurzfristige Beschäftigungen, sind die Arbeitstage zu addieren – die Grenze: 60 Kalendertage. Wenn alle Beschäftigungen innerhalb eines vollen Kalendermonats ausgeführt wurden, gilt der Zeitraum von 3 Monaten. 70 Arbeitstage sind anzusetzen, wenn Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit pro Woche von mindestens und weniger als 5 Tage die Woche – zusammengerechnet – ergeben. Werden die Zeitgrenzen überschritten, führt der Folgetag der Feststellung dazu, dass die Sozialversicherungspflicht in allen Versicherungszweigen gilt.
Die Lohnsteuer bei der kurzfristigen Beschäftigung
Der Arbeitslohn, der vom Arbeitgeber für die kurzfristig beschäftigten Mitarbeiter ausgezahlt wird, ist nach den allgemeinen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder unter anderen Voraussetzungen kann die Lohnsteuer mit 25 % pauschaliert werden.
Bei Mitarbeitern, deren Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt notwendig ist, kann der Arbeitslohn aus der kurzfristigen Beschäftigung mit 25 % pauschal erhoben werden. Und zwar in dem Fall, wenn
• der Mitarbeiter nicht länger als 18 Arbeitstage (zusammenhängend) beschäftigt war,
• die Höhe des Arbeitslohns durchschnittlich 72 Euro je Arbeitstag (Stand 2017) während der Beschäftigungsdauer nicht übersteigt und
• der umgerechnete Stundenlohn 12 Euro nicht übersteigt.
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