Ab dem 1. Oktober 2020 steigt die Umlage U1 bei dem Minijob. Denn: Auch Minijobber haben bei einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf die Entgeltfortzahlung. Doch der Reihe nach.
Die Umlage U1 beim Minijob
Das Umlageverfahren bei Krankheit, abgekürzt mit „U1“, wurde eingeführt, um kleinere und mittlere Betriebe zu unterstützen. Im Krankheitsfall soll die Umlage die finanzielle Belastung für die Aufwendungen der Entgeltfortzahlung auffangen. Und nun ändert sich zum 1. Oktober 2020 bei den Minijobs der Umlagesatz U1.
Entgeltfortzahlung im Minijob
Der Arbeitgeber eines Minijobbers ist nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dazu verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit, infolge von:
- einer unverschuldeten Krankheit oder
- einer medizinischen Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme
das Minijob-Entgelt für mindestens 6 Wochen in der ungeminderten Höhe weiterzuzahlen.
Achtung: Innerhalb der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf die Entgeltfortzahlung von Seiten des Minijobbers.
Minijob und U1-Verfahren – abhängig von der Betriebsgröße
Betriebe mit einer Betriebsgröße von bis zu 30 Mitarbeitern müssen in der Regel verpflichtend an dem Umlageverfahren U1 teilnehmen. Für größere Betriebe mit mehr Mitarbeitern gibt es diese Umlage nicht. Ein Arbeitgeber nimmt dann am U1-Verfahren teil, wenn er im vorangegangenen Jahr für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 Beschäftigte hatte. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die acht Kalendermonate zusammenhängend sind. Während Auszubildende und schwerbehinderte Menschen nicht in die Berechnung einfließen, sind Voll- und Teilzeitbeschäftigte unterschiedlich zu berücksichtigen.
Meine Buchempfehlung zum Thema Minijob:
Arbeitgeberversicherung für die Minijobs
Das Ausgleichsverfahren U1 wird durch Umlagen, der alleine am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgeber, finanziert. Die Krankenkassen legen die Umlagesätze individuell in ihren Satzungen fest. Minijobs, die bei der Minijob-Zentrale angemeldet sind, orientieren sich an der Höhe des Umlagesatzes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS).
Arbeitgeber profitieren von Umlageverfahren
Durch die Teilnahme an dem Umlageverfahren U1 erhalten Arbeitgeber 80 Prozent des wegen krankheitsbedingten Ausfalles des Minijobbers weiter gezahlten Arbeitsentgelts auf Antrag zurückerstattet. Die Erstattung übernimmt die Arbeitgeberversicherung, womit die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Anteile des Arbeitsgebers zu der Sozialversicherung pauschal abgegolten sind.
Keine Erstattung gibt es:
- innerhalb der ersten 28 Tage des Beschäftigungsverhältnisses
- für einmalig gezahltes Entgelt wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld
- für die Zeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen Krankheit
- für das Entgelt bei einer krankheitsbedingten Einstellung der Arbeit an einem Arbeitstag oder innerhalb einer Arbeitsschicht
Der Umlagesatz U1 ab Oktober 2020
Die Arbeitgeberversicherung der KBS erhöht den Umlagesatz U1 von 0,9 Prozent auf 1,0 Prozent. Der Grund für die Anhebung sind zum einen die geringeren Umlageeinnahmen aufgrund der Corona-Pandemie und zum anderen die gestiegenen Ausgaben innerhalb der Erstattungsleistungen.
Hinweis: Zum 1. Oktober 2020 erhöht sich auch die Umlage U2.
Berechnung und Abführung der Umlage U1
Die Basis für die Berechnung und Abführung der Umlagen U1 und U2 ist das laufende Arbeitsentgelt des Minijobbers, anhand dessen die Beiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Minijob-Zentrale werden auch die Umlagebeiträge abgeführt. Diese müssen im Beitragsnachweis in den Gruppen U1 und U2 aufgeführt werden.
Oktober 2020 – so wird abgerechnet
Bei der Beitragsabrechnung für den Oktober 2020 sind erstmalig die neuen Umlagesätze zu berücksichtigen. Diese werden im Beitragsnachweis für den Oktober ausgewiesen.
Liegt der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vor, erfolgt eine automatische Anpassung der Umlagesätze U1 und U2. Arbeitgeber müssen nur dann einen neuen Beitragsnachweis-Datensatz übermitteln, wenn sich das Arbeitsentgelt geändert hat. Liegt der Minijob-Zentrale ein SEPA-Lastschriftmandat vor, wird für den Oktober 2020 der korrekte Betrag eingezogen. Arbeitgeber, die ihre Beiträge überweisen, müssen den Betrag entsprechend anpassen.
Schreibe einen Kommentar