In den letzten Jahren entscheiden sich immer mehr Studieninteressenten für das duale Studium. Bei dieser Art des Studiums handelt es sich um eine Kombination aus theoretischen Vorlesungsphasen an der Uni, Fachhochschule oder der Berufsakademie und praktischen Phasen im Unternehmen. Im Zeitraum von 2006 bis 2012 stieg die Zahl der dualen Studiengänge um mehr als 50 Prozent.
Mittlerweile ist das Studienangebot sehr breit gefächert, verschiedene Fachrichtungen wie Maschinenbau, Soziales oder Betriebswirtschaft sind nur ein Bruchteil der Studienangebote.
War anfangs das duale Studium „verpöhnt“ und mit zahlreichen Vorurteilen belegt, ist es heute voll anerkannt. Heute gibt es – mit steigender Tendenz – viele Unternehmen, die diese Art des Studiums anbieten.
Und es gibt noch eine weitere gute Nachricht:
Kindergeldanspruch für Kinder im dualen Studium
Im Juli 2014 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das duale Studium als Erstausbildung anzusehen ist. Eltern, deren Kind während eines dualen Studiums einen Abschluss in einer praktischen, studienintegrierten Ausbildung absolviert, haben einen Anspruch auf Kindergeld. Dieser Kindergeldanspruch kann auch bis zu dem nachfolgenden Bachelorabschluss innerhalb des gewählten Studiengangs geltend gemacht werden. Da es sich um eine einheitliche Erstausbildung handelt, ist es unschädlich für den Kindergeldanspruch, dass die Kinder nach dem Abschluss der Lehre neben dem Studium mehr als 20 Wochenarbeitsstunden arbeiten.
Der Streitfall
Diesem Urteil liegt ein Streitfall zu Grunde, bei dem der Sohn der Klägerin nach seinem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor in dem Studiengang Steuerrecht begann. Parallel zu diesem Studium absolvierte der Sohn eine studienintegrierte, praktische Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten, die er im Juli 2011 erfolgreich beendete. Knapp zwei Jahre danach absolvierte er sein Bachelorstudium. Nach Abschluss seiner Berufsausbildung arbeitete der Sohn neben dem Studium mehr als 20 Stunden in der Woche in einer Steuerberatungskanzlei.
Die Familienkasse hob jedoch die, zuvor zugunsten der Klägerin erfolgte Festsetzung des Kindergelds, ab dem Erreichen des Steuerfachangestellten-Abschlusses auf. Dabei ging die Familienkasse davon aus, dass durch den Abschluss zum Steuerfachangestellten die Erstausbildung beendet sei. Laut Familienkasse war die Tatsache, dass der Sohn mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet hat, für das Scheitern der möglichen Weitergewährung des Kindergeldes bis zum Abschluss des Bachelorstudiums ausschlaggebend. Diesen Beschluss wollte die Klägerin nicht akzeptieren und ging dagegen vor.
Der Bundesfinanzhof teilte, wie zuvor auch der 2. Senat des Finanzgerichts, nicht die Auffassung der Familienkasse. Der Finanzgerichtshof Münster gab der Klage mit der Begründung, dass es sich bei dem praxis- und ausbildungsintegrierenden Studiengang als eine Erstausbildung handelt, statt. Mit Erreichen des akademischen Grades, beziehungsweise durch Beendigung des Studiums, sei die Ausbildung erst abgeschlossen und beendet.
Dieses Urteil wurde durch den Bundesfinanzhof mit der folgenden Begründung bestätigt: „Da die einzelnen Ausbildungsabschnitte zeitlich und sachlich in einem engen Zusammenhang durchgeführt werden, sind sie damit als integrative Teile innerhalb einer einheitlichen Ausbildung anzusehen.“
Was müssen Sie tun, wenn das Kindergeld gestrichen wird?
Durch Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Kind automatisch von der Familienkasse für den Kindergeldbezug nicht mehr berücksichtigt. Beginnt Ihr Kind ein duales Studium, müssen Sie einen Neuantrag in schriftlicher Form für den Bezug des Kindergeldes stellen.
Wird dieser Antrag durch die Familienkasse abgelehnt, können Sie gegen diesen Bescheid Einspruch erheben. Die Familienkasse ist dadurch nochmals zur erneuten Prüfung der Sachlage verpflichtet.
Bleibt die Familienkasse bei der Ablehnung, erhalten Sie die Einspruchsentscheidung. Gegen diese können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eine Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben.
In diesen Fällen ist es ratsam, sich von einer rechtskundigen Person unterstützen und beraten zu lassen, da es auch hier gewisse Risiken und Stolperfallen gibt.