Der Begriff „kurzfristige Beschäftigung“ begegnet uns hin und wieder mal. Ist dieser Begriff gleichzusetzen mit dem Minijob oder ist das was anderes?
Eine Beschäftigung wird dann als kurzfristige Beschäftigung bezeichnet, wenn diese nicht mehr als an 60 Kalendertagen, beziehungsweise 70 Arbeitstagen oder innerhalb von 3 Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Dabei ist eine kurzfristige Beschäftigung in allen Sozialversicherungs-Bereichen versicherungsfrei.
Wichtig bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist, dass die Befristung
• im Vorfeld vertraglich oder
• aufgrund eines Rahmenvertrags auf die 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr oder
• aufgrund der Art, beziehungsweise ihrem Wesen (z. B. bei Erntearbeitern)
geregelt wird. Weiterlesen