Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Schließungen und Einschränkungen geht die Überbrückungshilfe für Unternehmen in die nächste Phase. Gefährdete Unternehmen, die einen Umsatzrückgang aufgrund der Beschränkungen verbuchen, können nochmals Überbrückungshilfe beantragen.
Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe
Die Phase 1 der Überbrückungshilfe galt zunächst für die Monate Juni bis August 2020. Kleine und mittelständische Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise Schließungen oder bestimmte Auflagen einhalten mussten und deren Umsatz dadurch einbrach, konnten die Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen. Damit hat das Programm an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung angeschlossen, welches von März bis Mai 2020 gewährt wurde.
Jetzt ist die Antragsfrist für diese Liquiditätshilfe aus Phase 1 verlängert worden. Statt am 30.09. endet die Antragsfrist am 09.10.2020. Die Frist für die Auszahlung endet am 30.11.2020.
Phase 2 der Überbrückungshilfe
Diese Phase umfasst die Monate September bis Dezember 2020. Für die 2. Phase können die Anträge voraussichtlich ab Oktober 2020 abgegeben werden. Die Förderung wird ausgeweitet und die Zugangsbedingungen abgesenkt, wodurch auch Unternehmen einen Antrag stellen können, deren Einbruch weniger massiv war.
Die Leistungen der Überbrückungshilfe sind steuerbar und sind nach den allgemeinen steuerrechtlichen Vorgaben bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Wer ist antragsberechtigt?
- Organisationen und Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit ihre Geschäftstätigkeit durch die Corona-Krise komplett oder zu wesentlichen Teilen eingestellt wurde.
- Organisationen und Unternehmen, die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren.
- Selbstständige in den freien Berufen im Haupterwerb und Soloselbstständige, die ihre Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise reduzieren oder komplett einstellen mussten.
- Gemeinnützige Organisationen und Unternehmen, die dauerhaft wirtschaftlich tätig sind wie beispielsweise überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Jugendbildungsstätten oder Familienferienstätten. Statt auf die Umsätze wird bei diesen Unternehmen auf die Einnahmen (Spenden, Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge und erzielte Umsätze) abgestellt.
Während in der Phase 1 der Umsatz im April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber den beiden Monaten im Vorjahr eingebrochen ist, sind in Phase 2 folgende Vorgaben zu erfüllen:
Antragsteller, die aufgrund der Corona-Krise in zwei zusammenhängenden Monaten von April bis August 2020 einen Umsatzeinbruch gegenüber den Vorjahresmonate von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Oder die einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich 30 Prozent von April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen haben.
In einem der nächsten Beiträge werden wir auf die förderfähigen Kosten sowie die Vorgaben, wann eine Antragstellung auf die Überbrückungshilfe ausgeschlossen ist, näher eingehen.
Bild von NickyPe auf Pixabay
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