Kleinunternehmer – eine Möglichkeit, den ersten Schritt in die Selbstständigkeit zu gehen. Dabei bleiben Kleinunternehmer größtenteils von den Umsatzsteuer-Verwaltungsaufgaben verschont. Wer Kleinunternehmer ist, muss einiges beachten und sollte auch einiges wissen – auch, was die korrekte Rechnungsstellung für Kleinunternehmer angeht.
Wer ist Kleinunternehmer?
Kleinunternehmen sind Selbstständige und Unternehmen, deren Umsatz mit steuerpflichtigen Leistungen und Lieferungen
• im vorhergehenden Jahr unter 17.500 Euro gelegen hat und
• im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro sein wird.
Bei Neugründern existiert allerdings kein Umsatz – wie werden diese behandelt?
In den Fällen wird der Umsatz geschätzt und vom Finanzamt im Betriebseröffnungsbogen eingetragen.
Kleinunternehmer sind Personen, die im Bereich der Selbstständigkeit nur geringe Umsätze pro Jahr verbuchen. Wichtig ist, dass die Person beim Finanzamt die Einstufung nach § 19 UstG beantragt hat und das Finanzamt sie auch als Kleinunternehmer anerkennt. Ist dies gegeben, wird bei der Rechnungsstellung keine Mehrwertsteuer ausgewiesen. Das heißt allerdings auch im Gegenzug, dass man keine Vorsteuer erstattet bekommt.
Und nicht nur der Kleinunternehmer hat durch diese Regelung Vorteile, auch dem Finanzamt kommt diese vereinfachte Unternehmensform zugute.
Wie stellen Kleinunternehmer die Rechnung richtig?
Bei den Rechnungen von Kleinunternehmern müssen folgende Punkte Beachtung finden:
• die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer
• die Rechnung enthält keine Steuer-Identifikationsnummer
• die Rechnung enthält den Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (z. B.: „Im dem ausgewiesenen Rechnungsbetrag ist gemäß § 19 UstG keine Umsatzsteuer enthalten.“)
Zur Verdeutlichung ein Beispiel
Frau Meier ist Kleinunternehmerin und stellt ihrem Kunden Herrn Kunze eine Rechnung über 2.000 Euro zuzüglich 19% Mehrwertsteuer aus.
Was nun? Als Kleinunternehmerin hätte Frau Meier diese Rechnung so gar nicht stellen dürfen. Sie weist unberechtigterweise Umsatzsteuer aus, das heißt, es handelt sich um einen unberechtigten Steuerausweis. Da Frau Meier die Umsatzsteuer angibt, ist sie dazu verpflichtet, die 19 %, also 380 Euro, an das Finanzamt zu zahlen. Und das auch dann, wenn der Rechnungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Frau Meier muss die Rechnung berichtigen – ohne die Umsatzsteuer. Nur so muss sie die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt zahlen.
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